Vorstand

1. Vorsitzende: Dr. Cornelia Lehmann

2. Vorsitzender: Rudolf Vögel

3. Vorsitzender: Christian Tschepe

Schatzmeisterin: Annika Grabau

Schriftführerin: Gunilla Lissek-Wolf

Dr. Klaus Fleissner

Satzung

Verein zur Erhaltung und Rekultivierung von Nutzpflanzen (VERN e.V.)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Erhaltung und Rekultivierung von Nutzpflanzen“ (VERN e.V.) und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in 16278 Angermünde OT Greiffenberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

A.        Der Verein mit Sitz in Greiffenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind:

(1)       die Förderung der Pflanzenzucht

(2)       die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes

(3)       die Förderung von Wissenschaft und Forschung

(4)       die Förderung der Volks- und Berufsbildung

B.        Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

(1)       eigene Maßnahmen sowie die Unterstützung ähnlich gearteter Bemühungen zur Erhaltung und Sicherung alter Kulturpflanzen am natürlichen Standort, vor allem in Großschutzgebieten. Dazu gehören die Erfassung und Sicherung von lebenden Kulturpflanzenvorkommen, der Anbau und die Saatgutregeneration von pflanzengenetischen Ressourcen, sowie die Abgabe von Saatgut, Pflanzen und Pflanzenmaterial zur Verbreitung der Kulturpflanzenvielfalt.

(2)       Einbindung von Mitgliedern in die Saatgutregeneration sowie durch die Förderung der on-farm Bewirtschaftung

(3)       Erhaltung und Förderung der Nutzpflanzenvielfalt

(4)       Anregung und Förderung von Forschungsvorhaben

(5)       Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege sowie von Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Artenvielfalt

(6)       Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zur Erhaltung und Verbreitung alter Kulturpflanzen und des Saatgutwissens

(7)       Förderung der schulischen und der außerschulischen Bildungsarbeit insbesondere auf dem Gebiet der Nutzpflanzenkunde und des Saatgutwissens und politische Bildungsarbeit im Rahmen bundesdeutscher und internationaler Kontexte

(8)       Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielsetzungen.

C.         Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit Behinderung und die Integration von Eingewanderten und ihren Nachkommen. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter und wendet sich gegen jede Form der Diskriminierung.

Unter strikter Beachtung der individuellen Meinungsfreiheit steht der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen für eine hohe, wissenschaftlich fundierte Sorgfalt bei der Verbreitung von Wissen und Informationen im Namen des Vereins.“

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

Vorstandsmitglieder und Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen angemessenen Aufwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Mitglieder sollen den Verein unterstützen und fördern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Schluss des Vereinsjahres nach Regelung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfolgen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Falls ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, seinem Zweck zuwider handelt, eine mit § 2 Absatz C unvereinbare Gesinnung offenbart oder zwei Jahresbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden, kann es ausgeschlossen werden. Streichung und Ausschluss aus dem Verein erfolgen auf Beschluss des Vorstandes. Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche zu entrichtende Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Form einer Jahresmitgliederversammlung statt.

Ihr obliegt die

a) Wahl des Vorstands

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

c) Beschlussfassung für die geprüfte Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Genehmigung des Voranschlages

f) Wahl von Kassenprüfern

g) Festsetzung von Beiträgen

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) abschließende Entscheidungen zur Ablehnung von Aufnahmen und bei Beschwerden zu Ausschlüssen

Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor der Versammlung durch schriftliche oder elektronische Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Jahresmitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher postalisch oder elektronisch beim Vorstand einzureichen. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom 1. Vorstand und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder das verlangt.

Die Jahresrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder (Kassenprüfer) zu prüfen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. und dem 3., der/dem Schatzmeister*in und der/dem Schriftführer*in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorstand. Alle drei haben Einzelvertretungsbefugnis.

Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr außer nach Bedarf zusammen.

Die Wahl des Vorstands erfolgt im Abstand von drei Jahren.

Dem Vorstand obliegt insbesondere

a) die Erstellung des Tätigkeitsberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages

b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Verbandszugehörigkeit

Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Verbänden mit ähnlichen Zielen an. Er arbeitet mit auf diesem Gebiet tätigen Organisationen im In- und Ausland zusammen.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an

die Zukunftsstiftung Landwirtschaft

(GLS Treuhand e.V. in 44789 Bochum)

die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Beschlossen durch Mitgliederversammlung vom 18.09.2021.

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